Gewerkschaften können konkret tarifwidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht mit Klage nach § 9 TVG beanstanden
Das BAG hat am 21.04.2012 entschieden (AZ. 4 AZR 371/10), dass § 9 TVG, wonach die Tarifvertragsparteien u.a. Streitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrags mit Bindungswirkung für alle Gerichteentscheiden lassen können, nur für Streitigkeiten über die abstrakte und fallübergreifende Auslegung einer Tarifnorm gilt. Das konkrete Verhalten eines Arbeitgebers kann daher selbst dann nicht zum Streitgegenstand einer Klage nach § 9 TVG gemacht werden, wenn dem Streit ein unterschiedliches Verständnis von Tarifnormen zugrunde liegt.
Der Bayerische Journalistenverband und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di klagten gegen den Bayerischen Rundfunk, mit dem sie einen Haustarifvertrag abgeschlossen hatten, der u.a. eine Vergütungsordnung als Grundlage der Eingruppierung der Mitarbeiter des Beklagten enthält. Führungspositionen besetzt der Beklagte nur befristet, ohne die Eingruppierung der Arbeitnehmer für die Dauer der Übertragung der Führungsposition zu ändern; er zahlt lediglich einen Zuschuss in entsprechender Höhe. Diese Vorgehensweise hielten die Kläger für tarifwidrig und beantragten daher, den Beklagten zu entsprechenden Eingruppierungen zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, dass sowohl die Praxis des Beklagten, die Arbeitnehmer in den bisherigen Eingruppierungen zu belassen und die Vergütungsdifferenz lediglich als Funktionszulage zu zahlen, als auch die Praxis, die Führungspositionen befristet zu übertragen, unzulässig ist.
Das BAG hat nunmehr entschieden, dass die Anträge der Kläger auf Feststellung der Unzulässigkeit der beanstandeten Vorgehensweise der Beklagten unzulässig sind. Die Parteien eines Tarifvertrags können nach § 9 TVG Streitigkeiten über den Bestand und die Auslegung des von ihnen vereinbarten Tarifvertrags zwar mit Bindungswirkung für alle Gerichte entscheiden lassen. Diese über § 325 ZPO hinausgehende Wirkung setzt aber voraus, dass die Anträge sich auf die abstrakte undfallübergreifende Auslegung einer Tarifnorm beziehen. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Die Parteien stritten über das Verhalten der beklagten Rundfunkanstalt in Bezug auf Arbeitnehmer, denen Führungsaufgaben übertragen wurden. Solche konkreten Verhaltensweisen des Arbeitgebers können von den Gewerkschaften nicht im Wege einer Klage nach §9 TVG beanstandet werden. Die “Unzulässigkeit” der Tarifpraxis eines tarifgebundenen Arbeitgebers ist kein mit einer solchen Klage feststellbares Rechtsverhältnis. Der Arbeitsgerichtsbarkeit ist es zudem versagt, anstelle der klagenden Koalition von sich aus selbst eine Auslegungsfrage zu formulieren, die dem Streit der Parteien – möglicherweise – zugrunde liegt.
4 AZR 371/10
4 AZR 371/10
4 AZR 371/10