Gewerkschaften können nur bei hinreichend bestimmtem “Vorvertrag” auf Abschluss eines Tarifvertrags klagen

Das LAG Köln hat am 06.01.2012 entschieden (AZ. 4 Sa 776/11), dass eine mit Blick auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrags als Vorvertrag auszulegende Vereinbarung der Tarifparteien nur dann rechtliche Wirkung entfaltet, wenn der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags hinreichend klar bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn die Norm selbst den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags regelt oder sich dessen Inhalt eindeutig bestimmen lässt. Diesen Anforderungen genügt § 19 des Tarifvertrags für Musiker in Kulturorchestern nicht.

Die Klägerin – eine Gewerkschaft professioneller Orchestermusiker – und der Beklagte – ein Arbeitgeberverband, der u.a. Theater und Orchester in Trägerschaft von kommunalen Arbeitgebern und Bundesländern vertritt – sind Tarifvertragsparteien des Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK). § 19 TVK enthält u.a. folgende Regelung:
“Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.”
Da sich die Parteien im Jahre 2010 nicht auf einen entsprechenden Tarifvertrag zur Anpassung der Vergütungen der Musiker einigen konnten, klagte die Gewerkschaft auf Abschluss eines solchen Tarifvertrags.

Das BAG hat nunmehr entschieden, dass § 19 TVK ist zu unbestimmt ist, um den Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrags mit einem konkreten Inhalt verurteilen zu können. Die Tarifnorm stelle einen Vorvertrag dar oder sei zumindest einem solchen gleichzustellen. Daher seien die für den Vorvertrag geltenden Voraussetzungen anzuwenden. Ein Vorvertrag entfalte nur dann rechtsverbindliche Wirkung, wenn der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags hinreichend klar bestimmt sei. Hierfür müsse der Vorvertrag selbst den Inhalt des Hauptvertrags regeln oder der Inhalt des Hauptvertrags sich aus den Erklärungen der Parteien zum Vorvertrag eindeutig bestimmen lassen, ohne dass es darauf ankomme, dass auch letzte Feinheiten geregelt wären. Diese Voraussetzungen sah das BAG im Streitfall als nicht erfüllt an. § 19 TVK lasse sich nicht hinreichend eindeutig entnehmen, welche Inhalte der abzuschließende Tarifvertrag enthalten solle. Hierbei gehe es um Kernbereiche des Tarifvertrag. Da die Vergütungsstrukturen im Bereich des TVöD/VKA einerseits und des TVK andererseits grundlegend verschieden seien, würden die Arbeitsgerichte bei den gegebenen mehreren Auslegungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingreifen, wenn sie sich für eine der Auslegungsmöglichkeiten entscheiden würden.

Aktenzeichen:

4 Sa 776/11

4 Sa 776/11