GKAG Hamburg: Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Einsichtnahme in die Bruttogehaltslisten
Die Beklagte ist im vorliegenden Fall ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Krankenhaus in der Trägerschaft eines Ordens. Klägerin ist die dortige Mitarbeitervertretung, die die Einsichtnahme in die Bruttogehaltslisten sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Angabe des Geschlechts einverlangt hatte. Die Mitarbeitervertretung stützt sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die Absicht, den Anspruch auf Entgeltgleichheit von Frauen und Männern zur Durchsetzung verhelfen zu wollen. Die Beklagte war demgegenüber der Auffassung, dass ein genereller Anspruch auf Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten nicht bestehe.
Das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht hat der Klage der Mitarbeitervertretung stattgegeben. Es leitet den Anspruch auf Einsichtnahme in die Bruttogehaltslisten direkt aus § 26 Abs. 3 Ziff. 10 MAVO ab. Demnach enthalte die im Rahmen der letzten Novellierung der Mitarbeitervertretung aufgenommene Regelung nicht nur eine Aufgabenzuweisung, sondern schon aufgrund der Verwendung des Wortes „Durchsetzung“ einen generellen Anspruch auf Umsetzung der Aufgabe.
Der Entscheidung ist in vollem Umfang zuzustimmen. Die Vorschrift ist im Zuge der Novellierung der Rahmenordnung zur Mitarbeitervertretungsordnung und zur Umsetzung des Entgelttransparenzgesetzes in die Mitarbeitervertretungsordnung aufgenommen worden. Der Anspruch auf Durchsetzung der Entgeltgleichheit setzt aber gerade zwingend voraus, dass die Mitarbeitervertretung zunächst prüfen kann, in welchen Bereichen Entgeltgleichheit besteht und in welchen Bereichen Entgeltgleichheit im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes noch nicht besteht. Hierzu benötigt sie die Bruttogehaltslisten unter Angabe des Geschlechts der dort aufgeführten Gehaltsempfänger. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof derzeit geführt.
Gericht:
Gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht Hamburg
Datum der Entscheidung:
18.12.2018
Aktenzeichen:
I MAVO 17/18