GKAG Hamburg: Einstweilige Verfügung zur Teilnahme an Verhandlung
Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Dienstgeber, ein katholischer Krankenhausträger, dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung die Freistellung und Kostenübernahme der Reisekosten zu einem Gerichtstermin abgelehnt. In der Begründung verwies der Dienstgeber unter anderem darauf, dass eine persönliche Ladung nur für die stellvertretende Vorsitzende des Gremiums durch das Gericht erfolgt sei.
Auf entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hin hat das Gericht den Dienstgeber verpflichtet, den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts von seiner Arbeitsverpflichtung und von den Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt mit der Deutschen Bundesbahn, 2. Klasse freizustellen.
Dabei stellt das Gericht insbesondere klar, dass auch ein einzelnes Mitglied einer Mitarbeitervertretung für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung antragsberechtigt ist. Das Gericht stellt klar, dass in eigenen Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung das Erscheinen nicht nur des Vorsitzenden, sondern auch eines weiteren Mitglieds der Mitarbeitervertretung geboten und notwendig sein kann. Insofern rechtfertige die anlassbezogene, gezielte Wahrnehmung einer kollektivrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Aufgabe hier die Arbeitsbefreiung.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Die Entscheidung ist inhaltlich richtig. Der hier geltend gemachte Anspruch ergibt sich direkt aus § 15 Abs. 2 S. 1 MAVO i.V.m. § 52 Abs. 1 KAGO. Wichtig ist insofern auch, dass das Gericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass anhand der Umstände des Einzelfalls die Mitarbeitervertretung eine Abwägung zu treffen hat, ob die MAV-Arbeit erforderlich ist oder nicht. Insbesondere auch deshalb, weil der Dienstgeber selbst sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hat vertreten lassen, hat das Gericht es für erforderlich gesehen, dass hier mindestens zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung an dem Termin teilnehmen, damit die prozessuale Chancengleichheit als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gewahrt ist. Insofern ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass eine derartige Konstellation auch die eigene anwaltliche Vertretung der Mitarbeitervertretung im eigentlichen Verfahren gerechtfertigt hätte.
Gericht:
GKAG Hamburg
Datum der Entscheidung:
04.02.2021
Aktenzeichen:
I MAVO 2/21