Handelsvertreter und Arbeitnehmer im Außendienst
Der Handelsvertreter wird im Auftrag des Unternehmers auf Basis eines Handelsvertretervertrages als Selbstständiger tätig. Er ist mithin kein Arbeitnehmer, weshalb weder der Unternehmer für ihn Sozialabgaben zahlen muss noch der Handelsvertreter Kündigungsschutz hat.
Gerne klären wir für Sie etwaige Abgrenzungsfragen. Insoweit weisen wir daraufhin, dass die im Vertrag als Handelsvertreter bezeichneten Personen sich in der Praxis je nach Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit ggf. doch als Arbeitnehmer erweisen können, da es nach der Rechtsprechung nicht auf die Vertragsbezeichnung, sondern auf die tatsächliche Handhabung ankommt.
Die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer ist nicht nur für die Frage des bestehenden Kündigungsschutzes und der Sozialabgabenpflicht von wesentlicher Bedeutung, sondern insbesondere auch für die Frage des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs.
Anspruchsberechtigt sind der Handelsvertreter, also wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, sowie der Versicherungsvertreter und der Bausparkassenvertreter, bei denen sich die Handelsvertretertätigkeit speziell auf die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungs- bzw. Bausparverträgen bezieht.
Eine grundsätzlich bestehende Anspruchsberechtigung bedeutet aber nicht, dass dem Vertreter auch automatisch ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs zusteht. Dies richtet sich danach, ob bzw. inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen des § 89 b HGB vorliegen, insbesondere, ob der Vertreter dem Unternehmer verbleibende Vorteile geschaffen hat. Vor allem steht nicht etwa jedem Handelsvertreter die gesetzliche Ausgleichshöchstgrenze (nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision bzw. bei Versicherungs- und Bausparkassenvertretern drei Jahresprovisionen) zu; hierbei handelt es sich – wie das Wort schon sagt – um den maximalen Betrag, den ein Handelsvertreter bestenfalls erhalten kann.
Keinen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch hat der Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92 b HGB). Ob jemand haupt- oder nur nebenberuflich als Handelsvertreter tätig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Daher ist ein Ausgleichsanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Handelsvertreter in dem Handelsvertretervertrag als Handelsvertreter im Nebenberuf bezeichnet wird.
Vertreter im Hauptberuf ist derjenige Handelsvertreter, der überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auch den überwiegenden Teil seines Bruttoeinkommens zieht. Bei Handelsvertretern im Nebenberuf richtet sich demgegenüber das Hauptaugenmerk auf eine andere Tätigkeit und die Vermittlungstätigkeit erscheint völlig untergeordnet, wie dies etwa bei Rentnern, Müttern in Elternzeit oder hauptberuflich als Arbeitnehmer tätigen Personen der Fall ist.
Auf den gesetzlichen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs beim Handelsvertreter im Nebenberuf kann sich der Unternehmer aber nur berufen, wenn er den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt hat.
Arbeitnehmer sind nicht anspruchsberechtigt. Ein angestellter Außendienstmitarbeiter hat auch dann keinen Ausgleichsanspruch, wenn ihm die Bestandsbetreuung übertragen war und der Arbeitgeber zurückhaltend von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht hat. Als Spezialbestimmung des Handelsvertreterrechtes ist es einem Arbeitnehmer nicht erlaubt, sich diese dem Handelsvertreter günstige Norm als „Rosine“ aus dem für diesen geltenden Recht herauszupicken.
Auch ein Handelsmakler, also derjenige, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei in einem ständigen Vertragsverhältnis zu seinem Auftraggeber zu stehen, ist nicht anspruchsberechtigt.
Ein Vertragshändler, also wer in eigenem Namen und für eigene Rechnung Geschäfte abschließt, kann Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB analog haben. Dies setzt nach der Rechtsprechung ein über eine bloße Käufer-/Verkäufer-Beziehung hinausgehendes Rechtsverhältnis und eine so starke Eingliederung in die Absatzorganisation voraus, so dass er in erheblichem Maße Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Indizien hierfür sind die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts für ein bestimmtes Gebiet, die Verpflichtung zum Einsatz für die Marke, Mindestabnahmepflichten oder die Vereinbarung von Berichts- und Mitteilungspflichten wie Handelsvertreter.