Hess. LAG: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Ein Mitarbeiter belästigte mehrfach eine Auszubildende im Betrieb. Dabei berührte er beinahe täglich deren Hintern und äußerte, er wolle sie gerne gegen seine Frau austauschen. Nachdem die Auszubildende sich mehrfach erfolglos gegen die Belästigungen verwahrte, beschwerte sie sich und wurde in eine andere Abteilung umgesetzt. Dennoch setzte der Mitarbeiter die Belästigungen in gleicher Weise fort. Der Arbeitgeber sprach daraufhin ohne vorhergehende Abmahnung eine außerordentliche Kündigung gegenüber dem Mitarbeiter aus.

Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung trotz des Fehlens einer vorherigen Abmahnung rechtmäßig war. Aufgrund des erheblichen Fehlverhaltens infolge der massiven Belästigungen über den Zeitraum von mehreren Monaten sei das Vertrauen derart schwer gestört, dass der Arbeitgeber nicht zuvor eine Abmahnung aussprechen brauchte. (Hessisches Landesarbeitsgericht vom 27.01.2004, Az. 13 TaBV 113/03)