Hessisches LAG: krankheitsbedingte Kündigung während Wartefrist

Der Kläger war vom 01.05.1994 bis zum 28.02.2003 bei der Beklagten als Zahntechniker beschäftigt und hatte das damalige Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet. Nachdem er sich mit Schreiben vom 31.01.2004 aus ungekündigter Stellung wieder bei der Beklagten beworben hatte, schlossen die Parteien am 05.03.2004 einen neuen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.04.2004. Der Kläger teilte der Beklagten am 19.04.2004 mit, dass bei ihm die Parkinsonsche Krankheit diagnostiziert sei; noch am selben Tag wurde ihm eine fristgemäße Kündigung überreicht. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Der Kläger erhob darauf Berufung. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Die Kündigung sei wirksam. Das Kündigungsschutzgesetz komme nicht zur Anwendung, weil die Wartefrist von sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG) nicht abgelaufen sei; das frühere Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Unterbrechung dabei nicht zu berücksichtigen.

Die Kündigung sei auch nicht sittenwidrig. Der Arbeitgeber verfolge mit der Kündigung betriebswirtschaftliche Zwecke; diese stünden zwar "gesteigerten moralischen Vorstellungen entgegen", seien aber nicht so verwerflich, dass der innerhalb der Wartefrist ausgesprochenen Kündigung deshalb die rechtliche Anerkennung versagt werden müsse.

Die Kündigung sei schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagten bekannt war, dass der Kläger für das Arbeitsverhältnis ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis aufgeben würde. Der Kläger habe sich nämlich selbst beworben und den Arbeitsvertrag mit der Beklagten vereinbart, ohne dass ihm ein in gleicher Weise geschütztes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden wäre.
(Hessisches LAG vom 30.03.2006, Az. 5 Sa 1052/05)