VG Kassel: Beteiligung des Personalrats bei der Höhergruppierung von Fachdienstleiterinnen/Fachdienstleitern

Das Hessische Personalvertretungsgesetz unterwirft Sachverhalte einer Höhergruppierung grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG.

Streitgegenständlich war die Höhergruppierung einer Fachdienstleiterin in die Entgeltgruppe 14 TVöD, die der Dienstgeber ohne Beteiligung des Personalrats vollzogen hatte. Zur Begründung bezog sich der Dienstgeber auf die Ausnahmevorschrift des § 79 Nr. 1 lit. c HPVG. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 77,78 HPVG u.a. nicht für Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher, sonstige Dienststellenleiter, Amtsleiter und den Amtsleitern vergleichbare Funktionsstellen.

Die beklagte Kommunalverwaltung hatte argumentiert, dass die Mitarbeiterin als Fachdienstleitung eine den Amtsleitern vergleichbare Funktionsstelle ausübe, zumal die darüberliegende Organisationsebene der Fachbereichsleitung nur mit einem Sprecher besetzt sei.

Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass die Vorschrift des § 79 Nr. 1 lit. c HPVG in Verbindung mit § 4 HBG eine Ausnahme von der verfassungsrechtlich in Art. 37 HV jedenfalls institutionell garantierten Mitbestimmung für grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Personalentscheidungen im Bereich der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen enthält. Diese verfassungsrechtliche Ausnahme müsse daher eng ausgelegt werden. In der Praxis führt dies dazu, dass sowohl bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, als auch bei Kommunen nur solche Ämter der Leiter/Leiterinnen von Organisationseinheiten von der personellen Mitbestimmung ausgenommen sind, die auf der obersten Ebene der Behördenleitung und der unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene angesiedelt sind. Ergänzend führt das Gericht aus, dass der Ebene der Behördenleitung in der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne des § 4 HBG in der Kommunalverwaltung die Ebene des Magistrats/Gemeindevorstand bzw. Kreisausschusses entspricht, während in der Kommunalverwaltung die unmittelbar nachgeordnete Ebene diejenige der Amtsleiter bzw. Fachbereichsleitungen mit der Ebene der Abteilungsleiter in  der unmittelbaren Landesverwaltung vergleichbar ist.

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Entscheidung bestätigt die bereits bestehende Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2006 (Aktenzeichen 22 TL 3425/04) und stellt klar, dass dieses Urteil durch die Novellierung des Dienstrechts gemäß dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27.5.2013 nicht obsolet geworden ist. In der Praxis ist sorgfältig zu prüfen, welche Positionen der zweiten Behördenebene zuzuordnen sind. Die Ebene der Fachdienstleiter gehört hierzu nicht und zwar auch dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall die darüberliegende Ebene der Fachbereichsleitung nicht oder nur mit einem Sprecher/einer Sprecherin besetzt ist.

Gericht:

Verwaltungsgericht Kassel

Aktenzeichen:

23 K 635/16.KS.PV

Datum der Entscheidung:

17.05.2018