Internationale Verträge unterliegen ab dem 17.12.2009 einer neuen EU-Verordnung (Rom I – Verordnung)

Für Verträge mit internationalem Bezug, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden, gilt die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (sog. “Rom I – Verordnung”), die zum 17. Dezember 2009 in Kraft getreten ist.

Europäische Verordnungen haben unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten der EU.
Es entfallen die bisherigen nationalen Regelungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Rom I – Verordnung wurde nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L 309/87 vom 24.11.2009 nochmals berichtigt.

Bei der Frage, welche Rechtsordnung für einen Vertrag mit internationalem Bezug zur Anwendung kommt, gilt der Wortlaut dieser Verordnung.

Weiterhin zulässig sind die in der Praxis üblichen Vereinbarungen der Parteien über die Wahl einer anwendbaren Rechtsordnung.

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist nach der neuen EU-Verordnung die Vertragsart entscheidend für die Zuordnung zu einer Rechtsordnung. Diese Differenzierung ist neu, führt aber im Ergebnis in vielen Fällen zum gleichen Ergebnis wie nach den vorherigen deutschen Regelungen.

Hinweise: Es ist für Verträge mit internationalem Bezug sehr zu empfehlen, neben einer Rechtswahlklausel auch eine Gerichtsstandsvereinbarung einzufügen. Alternativ sind Mediations- oder Schlichtungsklauseln sehr hilfreich, um einen ggf. langen und teuren Gerichtsprozess zu vermeiden.

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