Jedenfalls “Gering-Verdiener” müssen Überstunden vergütet bekommen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.02.2012 entschieden (Az. 5 AZR 765/10), dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Die Vergütung richte sich in diesem Fall nach 612 Abs. 1 BGB. Hiernach ist Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung sei regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt beziehe.

Der Kläger war bei der beklagten Spedition als Lagerleiter beschäftigt. Sein Arbeitsentgelt belief sich auf monatlich 1.800 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag sah eine 42-Stunden-Woche vor und regelte außerdem, dass der Kläger bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein sollte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit. Die Beklagte hat eine Mehrarbeitsvergütung nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen. Die vertragliche Klausel, wonach Mehrarbeit nicht vergütet werden sollte, verstößt wegen Intransparenz gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und istdaher unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.
Da damit eine wirksame Vergütungsregelung fehlt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach § 612 Abs. 1 BGB. Hiernach ist geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Danach ist im Streitfall ein Vergütungsanspruch zu bejahen. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche
Vergütung zu erwarten.

Aktenzeichen:

5 AZR 765/10

5 AZR 765/10