KAG Augsburg: Anfechtung einer MAV-Wahl
Die Kläger in diesem Verfahren sind Mitarbeiter eines kirchlichen Rechtsträgers. Für die bei diesem gebildete MAV wurden Neuwahlen durchgeführt. Bei der letzten MAV-Wahl hatte die Einrichtung ca. 26 Mitarbeiter und zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands 51 Mitarbeiter, so dass nach § 6 Abs. 2 MAVO ein Gremium von 5 Mitarbeitervertretern zu bilden wäre. Wenige Tage vor Bekanntgabe des Wählerverzeichnisses wurde ein Mitarbeiter der Einrichtung daraufhin in die Konzernzentrale versetzt, übte seine Tätigkeit aber weiter vom Homeoffice aus und erbrachte dabei auch weiterhin Leistungen für die Einrichtung.
Die beklagte Dienstgeberin argumentierte, die Regelung in § 6 der Mitarbeitervertretungsordnung stelle anders als das Betriebsverfassungsgesetz nicht auf eine regelmäßige Beschäftigtenzahl, sondern eine Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag des Wählerverzeichnisses ab. Da zu diesem Stichtag nur 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Einrichtung gehört hätten, sei auch nur ein Gremium mit 3 Mitgliedern zu wählen gewesen.
Das Gericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben und dabei insbesondere klargestellt, dass auch § 6 MAVO insgesamt auf die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten abstellt, auch wenn dies in § 6 Abs. 2 MAVO nicht ausdrücklich benannt ist. Die Dienstgeberin aber konnte nicht darlegen, warum die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten bei 50 oder geringer liegen sollte, zumal unstreitig zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 56 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung tätig waren.
Hinweise von Rechtsanwalt Norbert Gescher:
Der Sachverhalt zeigt, mit welcher „Kreativität“ bisweilen versucht wird, die Mitarbeitervertretungsordnung auszulegen. Wichtig ist die Klarstellung, dass auch im Bereich der Mitarbeitervertretungsordnung auf die Zahl der regelmäßig Beschäftigten abzustellen ist, und zwar nicht nur für die Feststellung der Bildungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 MAVO, sondern auch für die Festlegung der Größe der Mitarbeitervertretung nach § 6 Abs. 2 MAVO.
Gericht:
Kirchliches Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen
Datum der Entscheidung
11.11.2021
Aktenzeichen
1 MV 19/21