KAG für die bayerischen (Erz-)diözesen: Bildung des Wirtschaftsausschusses durch Gesamtmitarbeitervertretung

Streitig in diesem Verfahren war die Frage, ob die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 27b MAVO ein Einvernehmen mit dem Dienstgeber voraussetzt. Eine Gesamtmitarbeitervertretung hatte durch Beschluss des Gremiums einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Die Dienstgeberseite hatte diesen Wirtschaftsausschuss abgelehnt, weil sie kein Einvernehmen mit der Bildung erklärt habe und durch die Zusammenarbeit mit einem derartigen Gremium zu sehr in ihren Ressourcen belastet würde. Der Wortlaut der Regelung sieht ein solches Einvernehmen nicht vor und die Dienstgeberseite hatte argumentiert, dieses (ungeschriebene) Kriterium müsse im Wege einer ergänzenden Auslegung über den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Anwendung gelangen.

Das Gericht erteilt dieser Auffassung eine klare Absage und bestätigt, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses allein im freien Ermessen des ihn bildenden Gremiums liegt. Ein Einvernehmen mit dem Dienstgeber ist hierfür nicht erforderlich.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Erwartungsgemäß bestätigt das Kirchliche Arbeitsgericht die vorangegangene Entscheidung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts Hamburg vom 06.02.2020 (Az. I MAVO 26/19). Der Wortlaut der Mitarbeitervertretung ist eindeutig und erfordert gerade keine Mitwirkungshandlung der Dienstgeberseite für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen und es wäre zu begrüßen, wenn diese Frage abschließend durch den KAGH bestätigt wird, damit alle Gremien für die Frage des Bildungsprozesses die notwendige Rechtssicherheit erhalten.

 

Gericht:

KAG für die bayerischen (Erz-)diözesen

Datum der Entscheidung:

29.06.2020

Aktenzeichen:

2 MV 22/19