KAG Mainz: Sperrwirkung zur Bildung des Wirtschaftsausschusses

Streitgegenständlich in diesem Verfahren war die Klage einer Mitarbeitervertretung, die für den Bereich ihrer Einrichtung einen Wirtschaftsausschuss gebildet hatte. § 27b Abs.2 MAVO sieht die Möglichkeit zur Bildung von Wirtschaftsausschüssen auf Einrichtungsebene vor, wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist. Vorliegend war zwar eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet, dies aber nach altem Recht und noch nicht gemäß dem neu gebildeten § 24 MAVO. Das Gericht hat entschieden, dass auch eine nach altem Recht gebildete Gesamtmitarbeitervertretung die Sperrwirkung auslöst und zwar auch dann, wenn auf der Ebene dieser Gesamtmitarbeitervertretung noch kein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist.

Hinweis von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Entscheidung schafft eine wichtige Klärung im Zusammenhang mit der Bildung von Wirtschaftsausschüssen nach § 27b MAVO. Das Gericht stellt allein auf das „Vorhandensein“ einer Gesamtmitarbeitervertretung ab, gleich ob diese nach altem Recht im Einvernehmen mit dem Dienstgeber oder nach neuem Recht gemäß dem Bildungsprozess in § 24 Abs.3 MAVO zustande gekommen ist. Es bleibt damit aber bei der Möglichkeit, vor der Bildung von Gesamtmitarbeitervertretungen auf der Einrichtungsebene Wirtschaftsausschüsse zu bilden, die nach dem Wortlaut des § 27b Abs.2 MAVO dann auch nach Bildung der Gesamt-MAV bis zum Ablauf der Legislaturperiode bestehen bleiben.

 

Gericht:

Kirchliches Arbeitsgericht Mainz

Datum der Entscheidung:

17.01.2018

Aktenzeichen:

M 20/18