KAG Rottenburg-Stuttgart: Entgelttransparenzgesetz und Einsichtnahme in Bruttoentgeltlisten

Die Mitarbeitervertretung eines katholischen Krankenhauses hatte auf Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzt geklagt. Das Krankenhaus hatte zuvor die Einsichtnahme verweigert, obwohl es bereits ein weiteres erstinstanzliches Urteil gibt, dass den Anspruch auf Einsichtnahme bestätigt.

Das KAG Rottenburg-Stuttgart bejaht den Anspruch in einer aktuellen Entscheidung.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Für den Bereich des Kirchlichen Arbeitsrechts liegt damit die zweite Entscheidung vor, die einen entsprechenden Anspruch der Mitarbeitervertretung in die Bruttoentgeltlisten bejaht. Zuvor hatte bereits das Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 20.12.2018, Az. I MAVO 17/18) einen entsprechenden Anspruch der Mitarbeitervertretung bejaht und diesen direkt aus § 26 Abs.3 Ziffer 10 MAVO hergeleitet. Gegen das Urteil des GKAG Hamburg wurde die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren läuft derzeit.

 

Gericht:

KAG Rottenburg-Stuttgart

Aktenzeichen:

AS 04/19

Datum der Entscheidung:

01.10.2019