KAG Rottenburg-Stuttgart: Eingruppierung von Auszubildenden zum/zur Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin

Streitgegenständlich war die Eingruppierung eines angehenden Heilerziehungspflegers, der seine Ausbildung in einem Modell absolvierte, bei dem sich einem zweijährigen theoretischen Ausbildungsabschnitt mit abschließender Prüfung ein einjähriges Praktikum anschließt. Die Dienstgeberin beantragte die Zustimmung zur Eingruppierung gemäß Teil B II der Anlage 7 zu den AVR-Caritas. Die MAV lehnte dies ab und verwies darauf, dass stattdessen die Eingruppierung nach Teil D der Anlage 7 AVR-Caritas zu erfolgen habe.

Das KAG Rottenburg-Stuttgart gab der MAV nunmehr recht und wies die Klage der Dienstgeberin auf Zustimmungsersetzung ab.

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Bislang gab es noch keine Rechtsprechung zur Eingruppierungen von Auzubildenden im Fachbereich Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin. Eine Erwähnung findet der Ausbildungsberuf sowohl in Teil B II, als auch in Teil D der Anlage 11. Die Entscheidung bestätigt nun, dass beide Teile zur Anwendung gelangen können und dabei danach zu differenzieren ist, in welcher Form die Ausbildung absolviert wird. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die vor dem Praktikum abgelegte Prüfung bereits die abschließende Prüfung darstellt.

 

Gericht:

KAG Rottenburg-Stuttgart

Datum der Entscheidung:

25.05.2020

Aktenzeichen:

Az. AS 01/20