KAGH: Erneute Eingruppierung erforderlich bei wesentlicher Veränderung des Aufgabengebiets
Hintergrund des vorliegenden Rechtstreits war die Frage, ob eine MAV im Rahmen von § 35 Abs.1 Nr.1 MAVO zu beteiligen ist, sofern im laufenden Beschäftigungsverhältnis einer Mitarbeiterin neue Aufgaben übertragen werden. Die betroffene Mitarbeiterin ist als Jugendbildungsreferentin im Generalvikariat beschäftigt gewesen. Zum 01.09.2018 wurden ihr ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung neue Aufgaben übertragen, so unter anderem die Funktion der Missbrauchsbeauftragten im Bistum. Die Mitarbeitervertretung hat daraufhin auf Nachholung des Beteiligungsverfahrens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Nr. 4 MAVO Klage erhoben. Das erstinstanzliche Urteil hat Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Nunmehr hat auch der Kirchliche Arbeitsgerichtshof die Entscheidung vollem Umfang bestätigt. In seinem Urteil bekräftigt der KAGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Mitarbeitervertretung einen Anspruch auf Nachholung des Beteiligungsverfahrens hat. Darüber führt das Gericht aus, dass mit der hier erfolgten Umsetzung der Mitarbeiterin und der Übertragung neuer Tätigkeitsbereiche eine erneute Eingruppierung verbunden ist, bei der die Zustimmung der Mitarbeitervertretung erneut erforderlich wird. Allein die Tatsache, dass nach Einschätzung des Dienstgebers eine Veränderung der Eingruppierung nicht erforderlich sei und die bisherige Eingruppierung nach wie vor zutreffend ist, ändert daran nichts. Die Richtigkeit dieser Bewertung ist nach dem jetzt vorliegenden Urteil des KAGH gerade der erneuten mit Beurteilung durch die Mitarbeitervertretung unterworfen.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Die Entscheidung beinhaltet eine grundlegende Klärung einer bislang nicht entschiedenen Rechtsfrage für den Bereich des Kirchlichen Arbeitsrechts. Das Urteil ist umso wichtiger, als der KAGH noch in seiner Entscheidung vom 05.12.2017 (Az. 02/2017) die Rechtsfrage, ob die Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs eine erneute Eingruppierung und damit die erneute mit Beurteilung der Mitarbeitervertretung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO erforderlich werden lässt, offengelassen hat. Jetzt ist klargestellt, dass dies jedenfalls dann gegeben ist, wenn sich der neue Aufgabenbereich vom bisherigen erheblich unterscheidet.
Gericht:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Datum der Entscheidung:
15.05.2020
Aktenzeichen:
M 17/2019