KAGH: Erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung und Gesamtmitarbeitervertretung können nebeneinander gebildet werden
Im vorliegenden Fall klagte die Dienstgeberin, ein Caritasverband, gegen die Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung. Die anwendbare MAVO enthält keine explizite Regelung, nach der sich die Bildung der beiden Gremien wechselseitig ausschließt (wie dies der in manchen Bistümern implementierte § 24 Abs.10 MAVO beinhaltet).
Die Dienstgeberin hatte vorgetragen, dass die bereits bestehende Gesamtmitarbeitervertretung die Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung blockiert. Bereits in erster Instanz war die Dienstgeberin damit unterlegen. Der KAGH hat jetzt dieses Urteil bestätigt und entschieden, dass in Mitarbeitervertretungsordnungen, die dem Text der Rahmen-MAVO zu § 24 folgen, beide Gremien nebeneinander gebildet werden können. Eine wie auch immer geartete Sperrwirkung besteht nicht.
Hinweise von Rechtsanwalt Norbert Gescher:
Zwei große rechtliche Streitpunkte blieben nach der letzten MAVO-Novellierung. In beiden Fällen hat der KAGH die Sichtweise der Mitarbeitervertretungen und deren autarke Entscheidungen in eigenen Angelegenheiten bestätigt. So hat der KAGH zunächst in seinem Urteil vom 09.07.2021 (Az: M 21/2020) entschieden, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses kein vorheriges Einvernehmen hierüber mit dem Dienstgeber erfordert.
Die jetzige Entscheidung wurde von vielen Gremien lange erwartet, die aus Sorge, dass nur das eine oder das andere Gremium gebildet werden kann, zunächst von der Bildung beider Gremien, also Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung, abgesehen haben. Wichtig ist, dass dies in der Praxis dann auch zur Folge hat, dass Wirtschaftsausschüsse ebenfalls in beiden Gremien gebildet werden können.
Gericht:
KAGH
Datum der Entscheidung
26.11.2021
Aktenzeichen
M 03/2020