KAGH: Keine Berufung gegen Urteil eines kirchlichen Arbeitsgerichts
Hintergrund des vorliegenden Rechtstreits war die Anfechtung der Wahl der Mitarbeitervertreter aus der Erzdiözese München und Freising zur Bayerischen Regional-KODA nach Maßgabe der Bayerischen Regional-KODA-Wahlordnung (BayRKWO).
Das Kirchliche Arbeitsgericht hatte in erster Instanz die Klage mit Urteil vom 21.01.2019 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger „primär“ Berufung gemäß Can. 1630 § 1 CIC sowie darüber hinaus Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 47 Absatz 2 KAGO eingelegt.
Er meint, die Berufung sei universalkirchenrechtlich zulässig und auch begründet, weil der Wahlvorstand der Erzdiözese München und Freising fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine bestimmte Kandidatin für den Wahlbereich 7 wählbar gewesen sei.
Der KAGH hat die Klage abgewiesen, weil nach der einschlägigen Verfahrensordnung, der KAGO, ausschließlich das Rechtsmittel der Revision, nicht aber die Berufung statthaft sei. Gründe für die Zulassung der Revision seien aber nicht erkennbar und das Rechtsmittel der Berufung unstatthaft.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Das gewählte „primäre“ Rechtsmittel lässt den Rechtstreit schon als kurios erscheinen, denn dieses Rechtsmittel lässt die KAGO erkennbar nicht zu. Richtig ist, dass nach Can. 1628 CIC eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, das Recht hat, gegen dieses Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der Vorschrift des Can. 1629 einzulegen. Diese allgemeine kirchenrechtliche Regelung wird aber von der speziellen Regelung der KAGO verdrängt, so dass für das Rechtsmittel der Berufung erkennbar kein Raum war.
Vielleicht aber hat den Kläger eine durchaus nachvollziehbare Sorge vor der deutlichen Begrenzung des Instanzenweges im kirchlichen Arbeitsrecht getrieben. Anders, als etwa in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten stehen den Parteien nämlich maximal zwei Instanzen zu. Kombiniert mit einer in den letzten Jahren deutlich restriktiveren Praxis der erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich der Zulassung der Revision, ergibt sich in der forensischen Wirklichkeit häufig nur eine Instanz. Eine effektive Rechtskontrolle aber ist damit nicht zu gewährleisten.
Gericht:
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Aktenzeichen:
K 08/2019
Datum der Entscheidung:
07.11.2019