KAGH: Klage gegen (Erz-)Bischof wegen Outsourcing kirchlicher Krankenhäuser
In diesem Verfahren hatte die zuständige Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Klage gegen den Erzbischof ihres Bistums erhoben mit folgenden Anträgen:
- Den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsträgern, für die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, einen Dispens gemäß Can 85 CIC für Ausgründungen zu erteilen, in denen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse satzungsgemäß nicht übernommen wird.
- Den Beklagten zu verurteilen, darüber zu wachen, dass die in der Erzdiözese stattfindenden Aktivitäten kirchlicher Rechtsträger, auf die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, mit der kirchlichen Disziplin übereinstimmt und, sollte dies nicht der Fall sein, sie zu verbieten bzw. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Hintergrund des Klageverfahrens waren zahlreiche Ausgründungen im Bistum, bei denen insbesondere kirchliche Krankenhäuser Servicegesellschaften gründen, in denen die Grundordnung nicht übernommen wird und paritätisch gesetztes Recht der arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht zur Anwendung gelangt. Im betroffenen Erzbistum war dies umso heikler, als dort auch ein Krankenhaus betroffen war, an dessen Rechtsträger das Erzbistum selbst, bzw. der bischöfliche Stuhl in wesentlichem Umfang beteiligt ist. Der zweite Antrag bezieht sich auf ein päpstliches Dekret, mit dem Papst Franziskus den Bischöfen aufgegeben hatte, über die Einhaltung der kirchlichen Disziplin zu wachen. Ebenso wie die erste Instanz hat auch der Kirchliche Arbeitsgerichtshof die inhaltliche Frage eines Verstoßes gegen die Grundordnung sowie der daraus resultierenden Pflichten für den Erzbischof nicht beantwortet.
Zwar könne der Bischof im Bereich des materiellen Mitarbeitervertretungsrechts als Ansprechpartner der DiAG in Betracht kommen und insofern bestehe mangels näherer Festlegung durch den Ordnungsgeber durchaus auch ein Auswahlermessen der DiAG. Es bestehe jedoch nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Möglichkeit, den Bischof im Rahmen eines kirchenarbeitsgerichtlichen Verfahrens zu beteiligen. Insofern sei die Klage jedenfalls unzulässig, da ein solcher Ausnahmefall in der streitigen Entscheidung nicht zugrunde liege.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Mit dieser Entscheidung folgt der KAGH seiner Linie aus einer Entscheidung vom 09.07.2021 und einer weiteren Parallelentscheidung ebenfalls vom 29.04.2022. Bedauerlich ist, dass der KAGH keine Veranlassung sieht, Maßstäbe zu definieren, anhand derer für die Zukunft beurteilt werden kann, wann ein Ausnahmefall vorliegen soll, der eine unmittelbaren Klage gegen den Bischof ermöglicht. Es steht insofern zu befürchten, dass auch weiterhin Ausgründungen erfolgen, durch die der Dritte Weg der Kirchen geschwächt wird, ohne dass dies für die betroffenen mitarbeitervertretungsrechtlichen Gremien kirchenarbeitsgerichtlich überprüfbar ist.
Gericht:
KAGH
Aktenzeichen:
M 11/2021
Datum der Entscheidung:
29.04.2022