KAGH: Online-Schulungen zum Datenschutz bedürfen der Zustimmung der MAV

In allen Bistümern wurden in den zurückliegenden Monaten Schulungen zum Datenschutz vor dem Hintergrund der Novellierung der DS-GVO und der im Nachgang erfolgten Inkraftsetzung der jeweiligen Kirchlichen Datenschutzgesetze (KDG) durchgeführt.

In diesem Verfahren hatte die Mitarbeitervertretung einer Kirchengemeinde gegen die Durchführung dieser Online-Schulungen Klage erhoben, weil eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung im Zusammenhang mit der Auswahl des Schulungsanbieters und der Durchführung der Schulungen nicht erfolgt war.

Die betroffene Kirchengemeinde hatte argumentiert, sie selbst führe die Schulung ja nicht durch und sei damit auch nicht Verwender, da die Schulung durch das Bistum angeboten werde, das sich seinerseits wiederum eines externen Anbieters bedient hat. Hierzu heißt es in der Entscheidung wörtlich:

„Mit der beabsichtigen Online-Schulung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter will die Beklagte ein technisches Überwachungssystem einführen und anwenden. Nach Abschluss der Schulung sollen die Teilnehmer ein Zertifikat über die bestandene Prüfung selbst ausdrucken und der Beklagten zum Nachweis der Schulung aushändigen. Auch wenn die Beklagte selbst nicht die Sachherrschaft über die technische Einrichtung ausübt, so liegt doch in ihrer Anweisung, die Online-Schulung mit dem vorgegebenen Programm durchzuführen, die Einführung und Anwendung dieses Systems. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte kein Zugriffsrecht auf die gespeicherten persönlichen Daten hat, weil zwischen ihr und dem Programmentwickler keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Vielmehr hat der Arbeitgeber bzw. Dienstgeber dafür zu sorgen, dass der Betriebsrat bzw. die Mitarbeitervertretung das Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann (vgl. BAG vom 27.01.2004 — 1 ABR 7/03 Rdnr. 34).“

In erster Instanz war das Kirchliche Arbeitsgericht der Argumentation des Dienstgebers noch gefolgt. In 2. Instanz hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof jetzt klargestellt, dass derartige Online-Schulungen nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 35 Abs. 1 Nr. 9 MAVO durchgeführt werden dürfen.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Die Entscheidung klärt eine wichtige Fragestellung, die vor dem Hintergrund der in annähernd allen Bistümern in Deutschland durchgeführten Online-Schulungen besondere Bedeutung zukommt. In den meisten Bistümern wurden die Mitarbeitervertretungen nicht beteiligt und flankierende Dienstvereinbarungen zur Sicherstellung der Rechtspositionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weder verhandelt noch abgeschlossen. Das Urteil stärkt die Position der Mitarbeitervertretungen im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung von IT-Systemen ganz erheblich und ist damit in vollem Umfang zu begrüßen.

 

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Aktenzeichen:

M 20/2019

Datum der Entscheidung:

15.05.2020