KAGH: (Un-)zulässigkeit sachgrundloser Befristung
Die Parteien streiten über die Regelungszuständigkeit der Zentral-KODA. Der Vermittlungsausschuss der Zentral-KODA hatte am 28. Oktober 2019 eine Entscheidung über den Antrag der Mitarbeiterseite getroffen. Nachdem der Antrag der Mitarbeiterseite zur „Abschaffung der sachgrundlosen Befristung“ von Arbeitsverhältnissen im kirchlichen Dienst und der Vermittlungsvorschlag keine ausreichende Mehrheit in der Kommission gefunden hatten, hatte der Vermittlungsausschuss am 28. Oktober 2019 folgende ersetzende Entscheidung getroffen:
„1. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu 14 Monaten abgeschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von 14 Monaten ist eine einmalige Fristverlängerung statthaft.
Während der Dauer eines derart befristeten Arbeitsverhältnisses sind ordentliche Kündigungen möglich. Hierfür sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen und die jeweiligen kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
2. Die Regelungen unter Ziffer 1. gelten für alle befristeten Arbeitsverträge, die seit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Neuregelung in ihrem Geltungsbereich abgeschlossen werden und verdrängen von diesem Zeitpunkt an regionale Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung.
3. Die vorstehenden Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung treten spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung zur sachgrundlosen Befristung trifft.
4. Diese Regelung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die kirchliche Arbeitsgerichtgerichtsbarkeit im Rahmen ihrer abschließenden Entscheidung die Zuständigkeit der Zentral-KODA für den Regelungsgegenstand „Sachgrundlose Befristung abschaffen“ feststellt oder nicht in der Sache entscheidet. In diesen Fällen wird die ersetzende Entscheidung nach § 19 Abs. 2 ZKO den Bischöfen zur Inkraftsetzung nach § 13 ZKO vorgelegt.”
In der Folge hatte die Dienstgeberseite die Zuständigkeit der Zentral-KODA für diesen Reglungsbereich bestritten. Der KAGH hat jetzt die Zuständigkeit der Zentral-KODA zum Beschluss einer bundesweiten Regelung zur Einschränkung der sachgrundlosen Befristung bestätigt.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Allen Diözesanbischöfen muss jetzt der Beschluss zur Eindämmung der sachgrundlosen Befristung zur Inkraftsetzung zugeleitet werden. Damit ist ein wichtiger Baustein für die Eindämmung prekärer Beschäftigungsverhältnisse im Bereich katholischer Dienstgeber gelegt. Sachgrundlose Befristungen sind nur noch für bis zu 14 Monate zulässig und dürfen dabei maximal einmal verlängert werden. Von besonderer Bedeutung ist dies auch deshalb, weil viele kirchliche Dienstgeber sachgrundlose Befristungen als „Loyalitätstest“ für nicht kirchliche Mitarbeiter*innen nutzen.
Gericht:
KAGH
Aktenzeichen
M 06/2021
Datum der Entscheidung
26.11.2021