Kein Anspruch von Reinigungskräften auf Lohn für arbeitsfreie Zwischenzeiten

Das LAG Schleswig-Holstein hat am 21.03.2012 entschieden (AZ. 3 Sa 440/11), dass Reinigungskräfte nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4.10.2003 keinen Anspruch auf Vergütung der zwischen der Reinigung zweier Objekte liegenden arbeitsfreien Zeit (sog. Zwischenzeit) haben.

Die seit Mitte 2008 als Innenreinigerin bei dem beklagten
Reinigungsunternehmen beschäftigte Klägerin verlangte eine Vergütung der arbeitsfreien Zwischenzeiten zwischen zwei Reinigungseinsätzen. Die Einsätze der Klägerin in verschiedenen Reinigungsobjekten reihen sich nicht nahtlos aneinander; vielmehr entstehen dazwischen unterschiedlich lange Leerlaufzeiten von bis zu vier Stunden entstehen, die die Klägerin oft zu Hause verbringt. Die Beklagte vergütet zwar die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten, nicht aber die arbeitsfreie sonstige Zwischenzeit. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (RTV) Anwendung. Nach § 4 RTV ist das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit zu zahlen; nach § 3 RTV beginnt und endet die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle; darüber hinaus gilt nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewendete Wegezeit als Arbeitszeit.

Das LAG hat entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruchauf Vergütung der arbeitsfreien Zwischenzeiten hat. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der §§ 3, 4 RTV sowie aus der Auslegung der Tarifnormen und der dazugehörigen Erläuterung. Danach sind nach dem Willen der Tarifvertragsparteien neben der reinen Arbeitszeit nur “Wegezeiten “, d.h. Fahrtzeiten, und nicht sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten als Arbeitszeit zu vergüten. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die Klägerin die kaum individuell gestaltbaren Zwischenzeiten kaum sinnvoll nutzen könne. Maßgeblich ist nur der im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien.

Aktenzeichen:

3 Sa 440/11

3 Sa 440/11