BVerwG: Kein Ausgleich überdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

Immer wieder versuchen Krankenhäuser durch neue Arbeitszeitmodelle eine höhere Flexibilität und Auslastung der bei ihnen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erreichen. In diesem Fall war es das Universitätsklinikum Köln, das für seine Ärztinnen und Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten eingeführt hatte, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt zu gewährleisten. Wie für Arbeitszeitkonten üblich, wurde dabei die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Soll verbucht und die Ist-Arbeitszeit als Haben. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs wurden so gebucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden.

Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubs- sowie gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wurden dagegen als Ausgleichstage mit null Stunden gebucht. Im Ergebnis wurden diese Tage also genutzt, um das Haben im Arbeitsschutzkonto auszugleichen. Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah. Die hiergegen erhobene Klage blieb jetzt in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Urlaubstage dürfen nach der Entscheidung des BVerwG, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz ebenso wenig als Ausgleichstage herangezogen werden wie gesetzliche Feiertage. Dies folgert das Gericht aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Danach könnten als Ausgleichstage nur Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Gleiches gelte für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Gesetzliche Feiertage seien keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher dürften sie bei der Berechnung durchschnittlichen Arbeitszeit nicht in den Ausgleich einbezogen werden.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Regelungen zur Arbeitszeit enthalten auf der Basis tarifvertraglicher Öffnungsklauseln häufig die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten, um innerhalb eines definierten Ausgleichszeitraums dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, durch über- oder unterdurchschnittliche Arbeitszeitplanung auf Kapazitätsschwankungen zu reagieren. Der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Rahmenbedingungen kommt dabei maßgebliche Bedeutung zu. Die aktuelle Entscheidung klärt eine wichtige und regelmäßig anzutreffende Konstellation und gibt damit eine verbindliche Rahmenvorgabe für Arbeitszeitgestaltungen durch Dienst- oder Betriebsvereinbarungen.

 

Gericht:

Bundesverwaltungsgericht

Datum:

09.05.2018

Aktenzeichen:

8 C 13.17