Kein Betriebsübergang auf Rettungszweckverband bei Kündigung des Vertrags mit privatem Rettungsdienstbetreiber
Das BAG hat am 10.05.2012 entschieden (AZ. 8 AZR 639/10), dass kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, wenn die zuvor an eine private Hilfsorganisation übertragenen Rettungsdienstaufgaben von dem öffentlichen Träger sodann qua Verwaltungsakt auf andere Private übertragen werden.
Der Kläger war Rettungssanitäter bei einer privaten Hilfsorganisation, welche der beklagte Rettungszweckverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Notfallrettung und dem Krankentransport für bestimmte Gebiete betraut hatte. Wegen finanzieller und personeller Probleme der Hilfsorganisation kündigte der Rettungszweckverband den Vertrag und zog sofort durch Verwaltungsakt drei andere Unternehmen für die Notfallrettung und den Krankentransport heran. Später übertrug er diesen Unternehmen die Rettungsaufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Das BAG hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Hilfsorganisation nicht gem. § 613a BGB auf den beklagten Rettungszweckverband übergegangen. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Rettungszweckverband die Notfallrettung selbst übernommen hätte, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut. Nach der Herausgabe seiner Rettungsmittel an die neu mit der besagten Aufgabe betrauten Unternehmen war der Rettungszweckverband nicht Betriebsinhaber eines Betriebs “Rettungsdienst”, da er einen solchen Betrieb zu keinem Zeitpunkt verantwortlich geführt hat. Auch die Heranziehung dreier Unternehmen ab dem 23.12.2008 durch Verwaltungsakt nach dem Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) hat nicht dazu geführt, dass der Beklagte Betriebsinhaber geworden ist.
8 AZR 639/10
8 AZR 639/10
8 AZR 639/10
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