Kein Übergangsmandat des Personalrats bei Teil-Privatisierungen
Das LAG Düsseldorf hat am 16.01.2012 entschieden (AZ. 14 TaBV 83/11), dass dem in der Verwaltung gebildeten Personalrat kein Übergangsmandat zusteht, wenn Aufgaben einer Verwaltung im Rahmen einer Teil-Privatisierung ausgelagert werden, da es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) fehle. § 21a BetrVG sei insofern nicht analog anwendbar, da keine planwidrige Lücke vorliegt. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Norm bewusst auf eine entsprechende Regelung im
BPersVG verzichtet.
Als im August 2011 das Facility-Management der Stationierungsstreitkräfte der Dienststelle in N. im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs auf eine private Service-GmbH ausgegliedert wurde, vertrat die bei der Dienststelle N. gebildete Betriebsvertretung die Ansicht, ihr stehe analog § 21a BetrVG ein Übergangsmandat für sechs Monate zu. Bei den ausländischen Stationierungskräften werden für die dortigen Zivilbeschäftigten in Anwendung des BPersVG Betriebsvertretungen gebildet. Das Arbeitsgericht stellte ein Übergangsmandat von drei Monaten fest. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Dienststelle N. und der Service-GmbH hob das LAG diese Entscheidung auf und wies den Antrag zurück.
Das LAG hat entschieden, dass der Betriebsvertretung kein Übergangsmandat zusteht, weil das BPersVG – anders als das BetrVG – kein Übergangsmandat vorsieht, wenn Betriebsteile im Rahmen einer Privatisierung übertragen werden. Die entsprechende Regelung im Betriebsverfassungsgesetz findet mangels planwidriger Regelungslücke keine analoge Anwendung. Der Gesetzgeber hat bei Einführung von § 21a BetrVG in Kenntnis der Problematik der privatisierenden Übernahme bewusst auf eine entsprechende Regelung im BPersVG verzichtet. Ein Übergangsmandat ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen. Die Richtlinie ist nur auf Unternehmen anwendbar, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Dies trifft auf die ausländischen Stationierungsstreitkräfte in der Dienststelle N. nicht zu.
14 TaBV 83/11
14 TaBV 83/11