Kein Widerspruchsrecht bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber durch Gesetz

Ordnet ein Landesgesetzgeber die Umstrukturierung von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes und damit verbunden den Übergang der Arbeitsverhältnisse in den umstrukturierten Bereichen auf einen neuen Rechtsträger an, so muss den Beschäftigten nicht in jedem Fall ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden.

Der Kläger war als Arbeitnehmer des Landes Hessen an einer Universitätsklinik mit nicht wissenschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt. Aufgrund eines Landesgesetzes wurde die Klinik mit Wirkung zum 1. Juli 2005 mit einer zweiten Universitätsklinik zu einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt. Dabei wurden durch das Gesetz die Arbeitsverhältnisse der nicht wissenschaftlich Bediensteten auf die neue Anstalt übergeleitet, um die spätere Privatisierung des Klinikbetriebes vorzubereiten.

Der Kläger hatte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die neue Anstalt widersprochen und hatte Klage erhoben, um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land Hessen feststellen zu lassen. Nachdem das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage in zweiter Instanz abgewiesen hatte, blieb auch die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos.

Das BAG stellte zunächst fest, dass Landesgesetze bei einer Umstrukturierung von Rechtsträgern des öffentlichen Dienstes auch den Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnissen regeln dürften, weil das Bundesrecht nur den Übergang von Arbeitsverhältnisses aufgrund von rechtsgeschäftlichen Betriebsübergängen und zivilrechtlichen Umwandlungen regele.
Wenn ein solches Landesgesetz einen Übergang von Arbeitsverhältnissen anordne, stehe den betroffenen Mitarbeitern nur dann ein Widerspruchsrecht zu, wenn dieses durch Gesetz angeordnet sei. Aus der Bestimmung von § 613a BGB ergebe sich ein solches Widerspruchsrecht nicht, weil es sich nicht um einen Betriebsübergang aufgrund eines Rechtsgeschäfts, sondern aufgrund Gesetzes handele. Auch das Europäische Gemeinschaftsrecht sehe ein solches Widerspruchsrecht nicht vor.

Der Landesgesetzgeber müsse jedoch das durch Art. 12 GG geschützte Recht zur freien Wahl des Arbeitgebers berücksichtigen. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greife in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff sei aber nur dann verfassungsgemäß, wenn er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Im vorliegenden Fall sei der Eingriff des Landesgesetzgebers in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt, weil die Umstrukturierung und Privatisierung des Klinikum-Betriebs der Erhaltung beider Kliniken und der Weiterführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre an beiden Standorten und damit öffentlichen Interessen diene. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig gewesen. (BAG v. 18. Dezember 2008 – 8 AZR 660/07)

Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Die Entscheidung fügt sich in frühere Entscheidungen des BAG zu dieser Frage ein. So hatte das BAG dem Landesgesetzgeber bereits in seiner Entscheidung vom 2. März 2006 zur Umstrukturierung der Berliner Opernhäuser das Recht zugebilligt, gesetzliche Regelungen zum Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu treffen, ohne dabei ein Widerspruchsrecht vorsehen zu müssen. In der Entscheidung vom 18.12.2008 hat das BAG nun die Voraussetzungen, die bei einem Verzicht auf die Schaffung eines Widerspruchsrechts erfüllt sein müssen, etwas gelockert. Forderte das BAG zuvor noch, dass ein Widerspruchsrecht nur dann verzichtbar sein, “wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden”, so lässt das BAG es heute genügen, wenn dieses “durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig” sei.

Aktenzeichen:

8 AZR 660/07

8 AZR 660/07

1 Antwort
  1. Rolf-Christian Otto
    Rolf-Christian Otto says:

    Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Die Entscheidung fügt sich in frühere Entscheidungen des BAG zu dieser Frage ein. So hatte das BAG dem Landesgesetzgeber bereits in seiner Entscheidung vom 2. März 2006 zur Umstrukturierung der Berliner Opernhäuser das Recht zugebilligt, gesetzliche Regelungen zum Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu treffen, ohne dabei ein Widerspruchsrecht vorsehen zu müssen. In der Entscheidung vom 18.12.2008 hat das BAG nun die Voraussetzungen, die bei einem Verzicht auf die Schaffung eines Widerspruchsrechts erfüllt sein müssen, etwas gelockert. Forderte das BAG zuvor noch, dass ein Widerspruchsrecht nur dann verzichtbar sein, “wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden”, so lässt das BAG es heute genügen, wenn dieses “durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig” sei.

Kommentare sind deaktiviert.