Keine Ausschüttung erhöhten Leistungsentgelts ohne Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach § 18 VI TVöD (VKA)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2012 (AZ. 10 AZR 202/11) die Bestimmungen der §§ 18, 38 III TVöD (VKA) sowie der Protokollerklärung Nrn. 1, 2 zu § 18 IV TVöD (VKA) bestätigt. Danach setzt die nach § 18 III 2 TVöD (VKA) bestehende Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung tariflicher Leistungsentgelte den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus, weil Vergütungsform und der Verteilungsgrundsätze nicht tariflich gegelt sind.

Ab dem Jahr 2008 gewährt die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 des § 18 TVöD (VKA) für den Fall des Nichtbestehens einer Dienst-/ Betriebsvereinbarung nach § 18 VI TVöD (VKA) nur einen Anspruch auf ein undifferenziertes Leistungsentgelt in Höhe von 6 v.H. des individuellen Tabellenentgelts. Das BAG hat klargestellt, dass der nicht ausgeschüttete Teil des für die Leistungsentgelte zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens jeweils auf das Folgejahr zu übertragen ist und nicht zu einer Erhöhung des undifferenzierten Leistungsentgelts führt. Zudem begründe eine solche Übertragung keinen Anspruch der Beschäftigten auf ein erhöhtes undifferenziertes Leistungsentgelt im Folgejahr.

Aktenzeichen:

10 AZR 202/11