BAG: Keine Verzugskostenpauschale bei Verzug mit Gehaltszahlungen

Die Frage, ob der in § 288 Abs. 5 BGB geregelte Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 Euro auch für Forderungen eines Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag gilt, beschäftigte in den letzten Jahren zahlreiche Gerichte mit unterschiedlichen Ergebnissen. Während ein Teil der Gerichte diesen Anspruch bejaht hat, lehnten andere Gerichte den Anspruch ab. Die praktischen Auswirkungen konnten dabei durchaus erheblich sein, wenn über einen Anspruch rückwirkend für mehrere Jahre gestritten wurde.

Jetzt hat das BAG eine Entscheidung getroffen und die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB auf das Arbeitsrecht abgelehnt.

Im zu entscheidenden Fall standen Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 im Streit. Für die die Monate Juli bis September 2016 verlangte der Kläger zudem die Zahlung von drei Pauschalen, mithin insgesamt 120,00 Euro.

Der Kläger berief sich auf die dies bestätigenden Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte, wonach § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.

Die Vorinstanzen hatten der Klage jeweils stattgegeben. Jetzt war die Revision vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Demnach besteht im Arbeitsrecht kein Anspruch auf Zahlung von Verzugspauschalen. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Zu beachten sei insoweit allerdings, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließt.

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Es ist zu begrüßen, dass nunmehr eine Entscheidung zu dieser vermeintlich eher unbedeutenden Frage ergangen ist. Die Auswirkungen konnten bei kleineren Forderungen, etwa beim Streit über Zulagen, aber durchaus auch die Höhe der jeweils streitigen Hauptforderung erreichen. Die sehr heterogene Entscheidungsstruktur führte in den letzten Jahren dazu, dass in manchen Bereichen der Anspruch bewilligt, in anderen dagegen regelmäßig verneint wurde. Dabei erscheint die Vorranglösung, die das BAG formuliert, keineswegs zwingend zu sein, denn die Geltendmachung von Verzugszinsen wird durch § 12a ArbGG zweifellos nicht ausgeschlossen.

Gericht:

Bundesarbeitsgericht

Datum der Entscheidung:

25.09.2018

Aktenzeichen:

8 AZR 26/18