Kirchlicher Arbeitsgerichtshof: Mitarbeiterbegriff und Ehrenamtstätigkeit

Streitgegenständlich war die Anfechtung einer MAV-Wahl, bei der 27 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden. Der Kläger hatte fristgerecht die Wahl angefochten und dabei geltend gemacht, dass auch 22 ehrenamtlich Tätige, die in der Einrichtung Erste-Hilfe-Kurse durchgeführt haben, in das Wählerverzeichnis hätten aufgenommen werden müssen.

Der KAGH hat die Klage abgewiesen und dabei ausdrücklich offengelassen, ob diese Personengruppe als Mitarbeiter im Sinne des § 3 MAVO in Betracht kommt. Entscheidend für die Klageabweisung war daher vielmehr, dass die ehrenamtlich Tätigen zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr als sechs Monate in der Einrichtung tätig waren, da sie unstreitig zwischen den einzelnen Kursen nicht in der Einrichtung tätig waren.

 

Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher

Die spannende Frage, ob auch ehrenamtlich Tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den Mitarbeiterbegriff des § 3 MAVO bleiben, ist weiter unbeantwortet. Tatsächlich spricht schon der Grundsatz der Dienstgemeinschaft aus Artikel 1 der Grundordnung dafür, nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um ein „Dienstverhältnis“ mit freien oder aber mit weisungsgebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern handelt.

 

Gericht:

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

Datum der Entscheidung:

28.06.2019

Aktenzeichen:

M 13/18