Kostentragungspflicht der Rechtsschutzversicherung für außergerichtliche Tätigkeit vor Klage
Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, ist es häufig im Interesse des Arbeitnehmers, schnell und nach Möglichkeit auch ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu einer gütlichen Einigung mit dem Arbeitgeber zu gelangen. Das gelingt aber in vielen Fällen nicht, weil eine Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss, damit die Kündigung nicht als rechtmäßig gilt. Deshalb lehnen einige Rechtsschutzversicherungen die Tragung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ab. Das Amtsgericht München hat nunmehr in einem Verfahren zu Lasten der D.A.S. entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung auch die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit zu tragen hat.
Das Amtsgericht führt dazu aus, dass “schlechterdings (k)eine Obliegenheitsverletzung darin gesehen werden (könne), vor Klageerhebung die außergerichtliche Einigung zu versuchen, zumal ohnehin eine Anrechnung auf die spätere Verfahrensgebühr” erfolge. Der Gesetzgeber habe auch in zahlreichen Vorschriften den Vorrang außergerichtlicher Einigungen betont. (AG München vom 19.05.2008)
132 C 9078/08