Kostentragungspflicht des Unternehmers für Muster und weitere Hilfsmittel des Handelsvertreters
Vielfach wird von den Unternehmern nicht beachtet, dass Handelsvertreter einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB haben, soweit sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung bzw. zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Muster.
Insbesondere im Textilbereich wird von den Handelsvertretern häufig unter Verweis auf eine vertragliche Kostentragungsregelung oder Kaufverpflichtung verlangt, teilweise horrende Musterkosten zu tragen. Eine solche Vertragsklausel ist jedoch regelmäßig unwirksam, da von der gesetzlichen Kostentragungspflicht des Unternehmens nicht zu Lasten des Handelsvertreters abgewichen werden kann.
Entsprechendes kann auch für ein Softwarepaket gelten, wenn es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Handelsvertreter nicht möglich gewesen wäre (BGH, Urteile vom 04.05.2011 – VIII ZR 10/10 und VIII ZR 11/10).
Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung, aber auch Werbegeschenke, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt.
Der Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln ist mithin insoweit begrenzt, als der Handelsvertreter auf diese nicht angewiesen ist, um seiner Pflicht zur Vermittlung bzw. zum Abschluss von Geschäften nachzukommen.