Kritische Äußerungen auf facebook über Kunden des Arbeitgebers berechtigen nicht ohne Weiteres zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Der BayVGH hat am 29.02.2012 entschieden (AZ. 12 C 12.264), dass die auf einem privaten facebook-Account einer schwangeren Arbeitnehmerin geäußerte Kritik betreffend einen wichtigen Kunden ihres Arbeitgebers regelmäßig keine Ausnahme vom Kündigungsverbot des § 9 Abs. 3 MuSchG rechtfertigt, solange es sich um rein private Äußerungen handelt, die die Grenze der Schmähkritik nicht überschreiten.

Die schwangere Klägerin war im Empfangsbereich des Telefonanbieters X eingesetzt, bei welchem sie auch Privatkundin war. Im September 2011 postete sie auf ihrem privaten facebook-Account über X:
“Boah kotzen die mich an von X, da sperren sie einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …”
Auf Antrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs.3 MuSchG erklärte die zuständige Behörde die außerordentliche Kündigung für zulässig.

Ddr BayVGH hat nunmehr entschieden, dass das VG der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt hat, da die beabsichtigte Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. § 9 Abs. 3 MuSchG lässt eine Ausnahme vom Kündigungsverbot gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen nur zu, wenn ein “besonderer Fall” vorliegt. Ein solcher ist nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten anzunehmen, welche die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber schlechthin unzumutbar machen. Der “besondere Fall” des § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG ist deshalb mit dem “wichtigen Grund” des § 626 BGB nicht gleichzusetzen. Angesichts dieses strengen Maßstabs liege die Annahme eines “besonderer Falls” im Streitfall fern. Denn die Äußerung der Klägerin stelle keine Schmähkritik dar, sondern sei noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Das VG hat zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Äußerungen nur auf das private Vertragsverhältnis der Klägerin mit X beziehen. Die Klägerin hat daher wie jeder andere Kunde von X auch ihre privaten Interessen wahrgenommen. Das haben sowohl der Arbeitgeber als auch X hinzunehmen. Das VG ist außerdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass es keinen Unterschied macht, ob ein “posting” über den privaten oder öffentlichen Bereich von facebook erfolgt. Bei einer vertraulichen Kommunikation nur mit den eigenen Internetfreunden dürfen Arbeitnehmer – wie bei vertraulichen Gesprächen mit Kollegen oder Freunden – regelmäßig darauf vertrauen, dass die Äußerungen nicht nach außen getragen werden.

Aktenzeichen:

BayVGH 12 C 12.264

BayVGH 12 C 12.264

BayVGH 12 C 12.264