Kündigung und Wirksamkeitsvoraussetzungen
Handelsvertreter haben keinen Kündigungsschutz, weshalb ordentliche Kündigungen nicht etwa anhand des Kündigungsschutzgesetzes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können. Zu prüfen ist jedoch stets die Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und etwaiger Formvorschriften für die Kündigung.
Zu beachten ist insoweit, dass die Kündigung eines Handelsvertretervertrags sogar mündlich erfolgen kann, wenn vertraglich keine Schriftform und/oder besondere Zustellerfordernisse (etwa: Einschreiben) vorgesehen sind. Anders als für die Kündigung eines Arbeitsvertrags gibt es – entgegen vielfacher Meinung – keine gesetzliche Regelung zum Schriftformerfordernis.
Bei einer fristlosen Kündigung sollte darüber hinaus stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie eines vorherigen Abmahnungserfordernisses überprüft werden, was – ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer – bei einem im Verhalten des Handelsvertreters liegenden Kündigungsgrund von der Rechtsprechung regelmäßig vorausgesetzt wird.
Da die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung für das Bestehen oder Entfallen des Ausgleichsanspruchs maßgeblich ist (vgl. § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB), kommt deren (ggf. gerichtlicher) Überprüfung eine besondere Bedeutung zu.
Das Gleiche gilt bei einer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsklausel für die Karenzentschädigung, wenn sich der Unternehmer unter Hinweis auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 90a Abs. 3 HGB von der Wettbewerbsabrede lossagt.