LAG Baden-Württemberg: Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer war seit 24 Jahren als Flachschleifer beschäftigt worden. Aufgrund gesundheitlicher durfte er nur noch Lasten mit einem Gewicht von nicht mehr als zehn kg tragen. Es wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt und der Mitarbeiter mit Schwerbehinderten gleichgestellt. Da an seinem bisherigen Arbeitsplatz weitaus schwerere Werkstücke zu bearbeiten waren, konne er an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr tätig sein. Der Arbeitgeber weigerte sich, diesen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und ihm einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.

Das LAG Baden-Würtemberg stellte fest, dass der Arbeitgeber ihn gleichwohl als Flachschleifer weiterbeschäftigen muss. Der Arbeitnehmer habe nach der Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Danach müsse der Arbeitgeber zumutbare organisatorische Änderungen vornehmen, um die Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu ermöglichen. Gegebenenfalls sei der Arbeitgeber auch verpflichtet, den Arbeitsablauf anders zu organisieren. Nach den Feststellungen des Gerichtes könne der Arbeitnehmer an einer kleineren Schleifmaschine eingesetzt werden, wo er nur Werkstücke mit einem Gewicht bis zu 10 kg bearbeiten müsste. Es seien an allen 8 Schleifmaschinen genügend solcher Werkstücke vorhanden. Deshalb scheide auch der Ausspruch einer Kündigung aus. (LAG Baden-Württemberg vom 22.06.2005, Az. 2 Sa 11/05)