LAG Baden-Württemberg: Außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung
Auch bei einem tariflich unkündbareren Mitarbeiter kann eine beharrliche Arbeitsverweigerung einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Ein KFZ-Meister hatte das 55. Lebensjahr vollendet und arbeitete seit 30 Jahren in einem Betrieb. Die ordentliche Kündigung war aufgrund des Tarifvertrages ausgeschlossen. Als der Mitarbeiter sich mehrfach und ohne plausiblen Grund weigerte, verschiedenen Arbeitsanweisungen zu folgen, erhielt er insgesamt sechs Abmahnungen. Als er sich weiterhin weigerte, sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus.
Die von dem Mitarbeiter erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in zweiter Instanz abgewiesen. Die Kündigung sei gerechtfertigt, weil die beharrliche Arbeitsverweigerung des Klägers einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Nach der Bestimmung von § 106 Abs. 1 GewO sei der Arbeitgeber berechtigt gewesen, die Art und Weise der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Dabei habe er sein Direktionsrecht nicht überschritten. Aufgrund der mehrfachen Weigerung des Mitarbeiters und der sechsmaligen Abmahnung könne dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden. Auch die lange Betriebszugehörigkeit und die schwierige Vermittelbarkeit aufgrund des Lebensalters könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. (LAG Baden-Württemberg vom 14.11.2006, Az. 1 Sa 1/06)
1 Sa 1/06