LAG Baden-Württemberg: Außerordentliche Kündigung wegen Speicherung pornografischer Bilddateien
Die Mitarbeiter der Beklagten wurden bereits bei der Einstellung in einem Formular darauf hingewiesen, dass das Internet nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden dürfe und dass die Art und Weise der Nutzung überwacht werde. Dabei wurde auf die Folgen von Verstößen hingewiesen. Einige Jahre später wurde in einem Aushang am schwarzen Brett darauf aufmerksam gemacht, dass Mails pornografischen Inhalts weder versendet noch gespeichert werden dürften. Zudem wurden die Mitarbeiter per E-Mail darauf hingewiesen, dass sie der ausschließlich dienstlichen Nutzung des Internet an ihrem Arbeitsplatz zugestimmt hätten. Gleichwohl speicherte der Kläger etwa 9.060 Bilddateien pornografischen Inhalts ab, die er von Geschäftspartnern und Kollegen per E-Mail erhalten zu haben behauptet. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab. Der Arbeitgeber sei nach § 626 BGB zum Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Das massive Speichern von pornografischen Daten trotz mehrfacher ausdrücklicher Untersagung durch den Arbeitgeber sei als schwerer Pflichtverstoß und somit als hinreichender Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB anzusehen. Aufgrund der Intensität der Verstöße habe es keiner vorhergehenden Abmahnung bedurft. (LAG Baden-Württemberg v. 07.11.2005, Az. 15 Sa 88/05)