LAG Baden-Württemberg: Ausübung der sog. “Turboklausel” (Turboprämie) bedarf nicht der gesetzlichen Schriftform
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Stuttgart) hatte sich in einer Entscheidung vom 20.08.2014 mit der Frage zu befassen, ob eine Arbeitnehmerin, der in einem gerichtlichen Vergleich die Möglichkeit eingeräumt wurde, durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, hierfür die gesetzliche Schriftform wahren muss.
Hintergrund der Entscheidung bildete ein in einem Kündigungsschutzprozess geschlossener Abfindungsvergleich, der in § 4 folgende Klausel vorsah:
"Die Beklagte räumt der Klägerin das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Klägerin wird ihr vorzeitiges Ausscheiden mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen, schriftlich, gegenüber der Beklagten anzeigen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich die Beklagte, für jeden Kalendertag vorzeitigen Ausscheidens eine Sozialabfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG i.H.v. 70,00 Euro brutto je Kalendertag an die Klägerin zu bezahlen." (Herv. v. Verf.)
Damit hatten die Parteien eine sog. "Turboklausel" vereinbart. Von einer derartigen Klausel spricht man, wenn der Abfindungsvergleich – typischerweise in § 1 – als Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnis einen der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Zeitpunkt (vorliegend: 28.02.2014) enthält, gleichzeitig aber der Arbeitnehmerin (vorliegend: einer Krankenschwester) unter Gewährung zusätzlicher Zahlungen – in einem weiteren Paragraphen (vorliegend: § 4) – die Möglichkeit gibt, vorzeitig auszuscheiden.
Der "Turbo" besteht dann darin, dass der Arbeitnehmerin durch die zusätzlichen Leistungen ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung geschaffen wird.
Die vorzeitige Beendigung, bei der es sich faktisch um eine Abkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist gegen (erhöhte) Abfindung handelt, wird indes nicht von Anfang an vorgesehen, da die Klausel sozialversicherungsrechtlich regelmäßig nur dann Sinn macht, wenn die Arbeitnehmerin lückenlos in ein neues Arbeitsverhältnis eintreten kann.
Im vorliegenden Fall hatte die Krankenschwester per Telefax das vorzeitige Ausscheiden zum 30.11.2013 angezeigt.
Die Arbeitgeberin hatte diese Erklärung nicht geltend lassen wollen, da sie nicht der gesetzlichen Schriftform des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entspricht. Insofern argumentierte die Arbeitgeberin weiter damit, dass nach der Bestimmung des § 623 BGB Kündigungen (und Aufhebungsverträge) der gesetzlichen Schriftform bedürften.
§ 623 BGB lautet:
"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Damit wird auf § 126 BGB verwiesen:
"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."
Da Telefaxerklärungen in Ermangelung einer Originalunterschrift nicht der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB), sondern nur der der gewillkürten gemäß § 127 Abs. 2 BGB:
"(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden."
entsprechen, kam es nun darauf an, ob für die in § 4 des Vergleichs erforderliche "schriftliche" Erklärung die Form des § 126 BGB erforderlich wäre oder aber die des § 127 Abs. 2 BGB genüge.
Das LAG BW verneinte im entschiedenen Fall eine Nähe zur Kündigung und damit zur Anwendung des § 623 BGB i.V.m. § 126 BGB. Es ließ eine Ausübung der Erklärung mittels Telefax genügen (LAG Baden-Würrtemberg, Urt. v. 20.08.2014, Az. 9 Sa 40/14).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Das LAG BW ließ in seiner Entscheidung die Revision ausdrücklich zu.
Hierzu führte es aus:
"Für die Beklagte war die Revision zuzulassen, da die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage, die angesichts der Häufigkeit derartiger Vertragsklauseln ("Turboklausel") von allgemeinen Interesse ist, soweit ersichtlich weder in der Literatur, noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist."
Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Frage demnächst noch vom Bundesarbeitsgericht behandelt wird.
9 Sa 40/14
9 Sa 40/14
9 Sa 40/14