LAG Baden-Württemberg: Kündigung wegen unerlaubten Genusses einer Tasse Kaffee

Eine in einem Hotel angestellte „Frühstücksdame“ war dort für den Frühstücksservice verantwortlich. Ihr Arbeitgeber bot seinem Personal die Einnahme einer kleinen Mahlzeit und einer Hauptmahlzeit an. Er zog den damit verbundenen Geldwert von monatlich 24,48 Euro vom Gehalt der Frühstücksdame ab. Die betreffende Angestellte verzichtete im Folgenden schriftlich auf dieses Angebot. Daraufhin wurde sie zweimal von ihrem Arbeitgeber deutlich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund dieser Verzichtserklärung keine Mahlzeiten und Getränke vom Hotel mehr einnehmen darf. Gleichwohl trank sie an einem Tag unerlaubt eine Tasse von dem hoteleigenen Kaffee. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr fristlos und hilfsweise ordentlich.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung rechtswidrig ist. Es fehle an einem Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Zwar sei die Wegnahme einer geringwertigen Sache generell ein wichtiger Grund. Zu bedenken sei aber, dass der Wert einer aufgebrühten Tasse Kaffee kaum höher als 0,20 Euro sei. Dem komme wirtschaftlich keine Bedeutung zu. Gleichwohl sei die ordentliche Kündigung zulässig, weil die Angestellte sich vorsätzlich mehrfach über das ausgesprochene Verbot hinweggesetzt habe. Dieses Verhalten sei ein schwerwiegender Verstoß, weil es sich schädlich auf das friedliche Miteinander im Betrieb auswirke. (LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2004, Az. 12 Sa 107/0)