LAG Berlin-Brandenburg: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Aufforderung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheiningungen

Die Aufforderung an Mitarbeiter, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Ein solcher kollektiver Tatbestand kann schon dann gegeben sein, wenn von 200 im Betrieb insgesamt beschäftigten Mitarbeitern gegenüber zwölf Mitarbeitern die Aufforderung ergeht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, und alle zwölf Mitarbeiter in den letzten zwölf Monaten jeweils mindestens vier Kurzerkrankungen aufwiesen.

Die Arbeitgeberin hatte innerhalb eines halben Jahres insgesamt zwölf Mitarbeiter (von 200) aufgefordert, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die betroffenen Mitarbeiter hatten in den letzten zwölf Monaten zuvor jeweils in mindestens vier Fällen Einzel- oder Kurzerkrankungen angezeigt. Der Betriebsrat sah dadurch sein aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG resultierendes Mitbestimmungsrecht verletzt.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Betriebsrat recht. Die Anweisungen des Arbeitgebers betrafen nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern das mitbestimmungsbedürftige Ordnungsverhalten und sei damit grundsätzlich von der Bestimmung von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berührt. Das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber mit seinen Weisungen lediglich näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und wie das zu erfolgen hat. Eine solche unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Mit der Anweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, sei jedoch nicht das (mitbestimmungsfreie) Arbeitsverhalten betroffen; eine solche Anweisung stelle keine Konkretisierung der Arbeitspflicht dar.

Für das Vorliegen des Mitbestimmungsrechtes sei darüber hinaus erforderlich, dass ein “kollektiver Tatbestand” vorliege. Auch das sei hier gegeben. Die Anweisungen des Arbeitgebers betrafen zwar nur zwölf von 200 Mitarbeitern, allerdings seien solche Anweisungen nur gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen worden, die sich innerhalb der letzten Zeit in mindestens vier Fällen für eine Dauer von weniger als vier Tagen als arbeitsunfähig gemeldet hatten. Damit habe die Arbeitgeberin zum Ausdruck gebracht, „dass sie ein mehrmaliges Krankmelden, welches sich auf Einzeltage oder Kurzzeiträume bezieht, zum Anlass für Attestauflagen nimmt, insbesondere wenn aus ihrer Sicht noch Besonderheiten, nämlich Fehlzeiten an bestimmten Wochentagen, hinzu kommen”.

Gericht:

LAG Berlin-Brandenburg

Datum:

19.06.2012

Aktenzeichen:

3 TaBV 2149/11