LAG Berlin-Brandenburg: Unterlassungsansprüche des Betriebsrats bei nicht mitbestimmten Dienstplänen in einem Krankenhaus
Die Beteiligten streiten um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats eines Krankenhauses im Rahmen der Mitbestimmung bei der erstmaligen Erstellung von Dienstplänen. In der Vergangenheit bestand eine von den Betriebsparteien abgeschlossene „Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit“, in der unter anderem die Erstellung von Dienstplänen und die Führung von Arbeitszeitkonten geregelt war. Diese Betriebsvereinbarung wurde von der Arbeitgeberin gekündigt. Es kam zu einer etwas geänderten Folgevereinbarung, die ohne Nachwirkung am 31.07.2016 endete. Die Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat über eine neue Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit scheiterten. Eine Regelungsabrede zum Verfahren bei der Dienstplangestaltung existiert nicht. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Erstellung des Monatsdienstplans für den Funktionsdienst der Endoskopie im Krankenhaus am F. (KFH) war zwischen den Parteien unstreitig. Wegen dieser Verletzung hat der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das LAG hat dem Antrag entsprochen und der Arbeitgeberin aufgegeben:
- es zu unterlassen, bezüglich ihrer Beschäftigten – mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzt*innen sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestaltung bei einem anderen Unternehmen tätig sind – im Rahmen der erstmaligen Erstellung von Monatsdienstplänen oder ohne Dienstpläne Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren oder Arbeitsleistungen durch Beschäftigte zu dulden, sofern nicht der Betriebsrat bezogen auf eine solche Anordnung, Vereinbarung oder Duldung von Arbeitsstunden, bezogen auf Beginn und Ende der für diese maßgeblichen täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist,
- es zu unterlassen, die bei ihr Beschäftigten – mit Ausnahme von leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzt’innen sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestellung bei einem anderen Unternehmen tätig sind – in einen Dienstplan einzusetzen, ohne dass zuvor mit dem Betriebsrat über den Einsatz eine Einigung erzielt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Zusätzlich wurde der Arbeitgeberin für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen zur Unterlassung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Das LAG arbeitet sehr stringent die Folgen der fehlenden bzw. fehlerhaften Beteiligung des Betriebsrats im Rahmen der Dienstplangestaltung heraus. Dabei stellt es auch klar, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsantrag nicht in Hinblick auf „Notfälle“ einschränken muss, da diese bei der Ersterstellung von Dienstplänen im Regelfall nicht gegeben sind, sondern allenfalls bei der Abänderung von Dienstplänen. Es stellt zudem dar, dass der Betriebsrat auch nicht die Fälle höherer Gewalt im Einzelnen schildern muss, um sie dann als Ausnahmetatbestand in den ohnehin ausführlichen Antrag mitaufzunehmen. Wesentlich ist schließlich auch, dass der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen kann, zum Betrieb des Krankenhauses auf die Umsetzung angewiesen zu sein, da nach der Rechtsprechung des BAG, der das LAG folgt insoweit eine Grenze für den Unterlassungsanspruch erst im Fall der unzulässigen Rechtsausübung besteht (BAG, Urteil vom 12.03.2019 – 1 ABR 42/17).
Gericht:
LAG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen:
2 TaBV 908/19
Datum der Entscheidungen
12.07.2019