LAG Berlin-Brandenburg untersagt Einstellung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen
Das LAG Berlin-Brandenburg sieht in der Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Der Arbeitgeber beabsichtigte, verschiedene auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitarbeitern befristet zu besetzen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu diesen Einstellungen, so dass der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragte.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Eine Arbeitnehmerüberlassung dürfe gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nur vorübergehend erfolgen. Zwar regele das Gesetz nicht mehr eine zeitliche Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung, so dass dem Arbeitgeber ein Einsatz von Leiharbeitnehmern im Interesse einer flexiblen Arbeitsgestaltung weitgehend erlaubt sei. Trotzdem sei ein Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen unzulässig. Dabei sei auch unerheblich, dass die Beschäftigung des jeweiligen Leiharbeitnehmers nur vorübergehend erfolgen solle. Die beabsichtigten Einstellungen seien deshalb , weil die Einstellungen gesetzwidrig, so dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert habe.
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12)
Hinweise von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Die bis heute leider nur als Pressemitteilung erhältliche Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bereichert den Auslegungsstreit um die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) um eine interessante Variante. Seit der Novellierung des AÜG gibt es sehr unterschiedliche Ansätze zur Auslegung von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.
Nachdem schon bald nach Inkrafttreten der Neuregelung eine Vielzahl – häufig unverkennbar interessengeleiteter – Aufsätze mit Auslegungsvorschlägen zu dieser Regelung erschienen sind, wird sich nun das Bundesarbeitsgericht mit der Auslegung dieser Norm zu befassen haben.
Die Auslegung des LAG Berlin-Brandenburg erscheint dabei durchaus weitgehend. Der Ansatz des LAG, nach dem Dauerarbeitsplätze nicht mit Leiharbeitnehmern besetzt werden dürfen, ist zwar nachvollziehbar und richtig, dürfte aber gleichwohl einer Ergänzung bedürfen. So ist es durchaus denkbar, dass auch Dauerarbeitsplätze vorübergehend anderweitig besetzt werden müssen, etwa dann, wenn der Stelleninhaber arbeitsunfähig wird und es einer Ersatzkraft bedarf. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass das Bundesarbeitsgericht – wenn es den Ansatz des LAG Berlin-Brandenburg teilen sollte – entsprechende Ausnahmen berücksichtigen wird.
4 TaBV 1163/12
4 TaBV 1163/12