LAG Düsseldorf: Anspruch auf Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG

Gemäß § 9a TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird, sofern der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt und betriebliche Gründe der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nicht entgegenstehen. Man spricht hier von der sog. „Brückenteilzeit“.  

Hinsichtlich der Form zur Geltendmachung des Anspruchs auf Brückenteilzeit finden sich im Gesetz allerdings keine Anhaltspunkte. Nach der wohl überwiegenden und zutreffenden Auffassung ist jedoch die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausreichend und geboten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.10.2020 mit der diesbezüglichen Frage der Formulierung eines gesetzeskonformen Teilzeitantrages zu befassen.  

Dem Rechtsstreit lag ein wiederholter Antrag einer Arbeitnehmerin auf Gewährung von Teilzeit mit folgendem Wortlaut zugrunde:  

„Verlängerung meines Teilzeitvertrages  

Sehr geehrte Frau I.,  

hiermit beantrage ich erneut die Verlängerung meines Teilzeitvertrages ab 01.04.2020 bis 31.03.2021 mit wöchentlich 33 Stunden. 

Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben vom 15.01.2020 darauf, dass keine Begründung meines Teilzeitantrages ersichtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 BAT/AOK-Neu vorliegt. Aus Pietätsgründen habe ich nie angegeben, dass mein Vater seit Jahren an den Rollstuhl gefesselt ist und auch pflegebedürftig ist. Neben dem Pflegedienst stehe ich meinem Vater betreuend zur Seite. 

Ich beziehe mich aber auch auf den § 12 Abs. 2 BAT/AOK-Neu in Verbindung mit dem TzBfG und möchte Sie daher bitten, meinen Antrag erneut zu überprüfen. 

Bei einem Antrag gemäß § 9a TzBfG müsse für den Erklärungsempfänger erkennbar sein, dass er sich auf diese und nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützt. Die Klägerin habe den Antrag zwar erkennbar zunächst auf eine tarifvertragliche Rechtsgrundlage (§ 12 BAT/AOK-Neu) gestützt und begründet, warum dessen tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein sollen. Sie bezieht sich dann aber auch auf das TzBfG. Dieser Verweis sei ausreichend, so die 12. Kammer des LAG, damit die Beklagte aus objektiver Sicht erkennen könne, auf welche Grundlage die Klägerin ihren Anspruch stütze. Das LAG Düsseldorf hat den Antrag der Arbeitnehmerin damit als wirksam erachtet. 

 

 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Adrian Kalb:

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf (12 Sa 450/20) ist inhaltlich richtig. Arbeitnehmer sollten daher bei einem Teilzeitantrag im Sinne der Brückenteilzeit vorsorglich auf die einschlägige Rechtsgrundlage, mithin das Teilzeit- und Befristungsgesetz, hinweisen.   

 

 

Gericht:

LAG Düsseldorf

Datum der Entscheidung:

28.10.2020 

Aktenzeichen:

12 Sa 450/20