LAG Düsseldorf: Diebstahlsverdacht im Arbeitszeugnis

Eine Mitarbeiterin wurde wegen eines angeblich begangenen Diebstahls von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens stellte der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis aus. Darin führte er aus, dass gegen die Betroffene ein Ermittlungsverfahren wegen drei Diebstählen aus den Betriebsräumlichkeiten anhängig sei. Die Mitarbeiterin verlangt die Streichung dieses Textes aus dem Arbeitszeugnis.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verurteilte den Arbeitgeber zur Korrektur des Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber dürfe das anhängige Ermittlungsverfahren nicht im Arbeitszeugnis erwähnen, weil der Diebstahl keine erwiesene Tatsache sei. Bloße Behauptungen und Verdächtigungen gehörten nicht in ein Arbeitszeugnis, weil die Wahrheitspflicht des Arbeitgebers sich auf Tatsachen beschränke. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn der Tatverdacht besonders gravierend sei. Hiervon könne jedoch vorliegend keine Rede sein. (LAG Düsseldorf vom 03.05.2005, Az. 3 Sa 359/05)