LAG Düsseldorf: Kündigung zum “nächstmöglichen Termin” zu unbestimmt – Kündigungsschutzklage erfolgreich
Das LAG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.08.2014 mit einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zu befassen, mit der u.a. eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" angegriffen wurde.
Anders als im Fall des BAG, 20.06.2013, 6 AZR 805/11 fanden sich in der Kündigungserklärung selbst keinerlei Hinweise auf die zur Bestimmung der Kündigungsfrist anwendbaren Rechtsvorschriften.
Auch der Arbeitsvertrag ließ im entschiedenen Fall keine Bestimmung der Kündigungsfrist zu, zumal auch noch die Anwendung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages möglich schien. Daher sei für den Arbeitnehmer der Kündigungstermin nicht bestimmbar, die Kündigung daher rechtsunwirksam.
Die Revision zum BAG wurde zugelassen (LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2014, Az. 5 Sa 1251/13).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass es für einen Arbeitnehmer gute Chancen geben kann, gegen eine Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" vorzugehen.
Selbstverständlich sollte dabei immer die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG gewahrt werden. Sonst wird mit Ablauf der Klagefrist auch eine rechtswidrige Kündigung endgültig rechtswirksam.
5 Sa 1251/13