LAG Düsseldorf: Stundenlohn von € 3,40 für Busbegleitung ist sittenwidrig
Das LAG Düsseldorf hatte sich in einer Berufungssache mit der Frage zu befassen, ob die Vergütung für eine Arbeitnehmerin wegen sittenwidriger Unterbezahlung rechtswidrig war und der Arbeitnehmerin daher noch weitergehende Entgeltansprüche zustünden.
In der zugrundeliegenden Entscheidung war die Arbeitnehmerin über mehrere Monate als sog. Busbegleitung beschäftigt. Sie hatte hierbei geistig und körperlich behinderte Schüler bei den Busfahrten zur Schule und nach Hause zu betreuen.
Für diese Tätigkeit vergütete der Arbeitgeber zwei Tourpauschalen pro Einsatztag von jeweils € 7,50. Die Tagesvergütung betrug somit € 15,00.
Nach den Feststellungen im Rechtsstreit hatte die Arbeitnehmerin hierfür eine Arbeitszeit von täglich vier Stunden und 25 Minuten zu erbringen. Dies ergibt rechnerisch einen Stundenlohn für die tatsächlich geleistete Arbeit von (nur) ca. € 3,40.
Das LAG stufte diesen Stundenlohn als sittenwidrige Unterbezahlung ein, da er weit unter dem zum Vergleich herangezogenen, örtlich und zeitlich einschlägigen Tarifstundenlohn von € 9,76 brutto lag. Der Arbeitgeber wurde – im entschiedenen Fall – zu erheblichen Nachzahlungen verurteilt.
Die Revision zum BAG wurde zugelassen (LAG Düsseldorf, 19.08.2014, 8 Sa 764/13).
Anmerkung von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass Arbeitnehmer in Fällen von Unterbezahlung auch außerhalb der sog. "Mindestlöhne" rechtlichen Schutz genießen können.
Denn eine erhebliche Abweichung vom Tariflohn kann das Verdikt der Sittenwidrigkeit begründen.
In entsprechenden Fällen kann es auch zu erheblichen Nachzahlungen zu Gunsten der Arbeitnehmer kommen.
Allerdings kann die Ermittlung der Dauer der anzusetzenden Arbeitszeit sowie des Vergleichsentgelts durchaus eingehende Beratung erforderlich machen. Auch sollte der Arbeitnehmer zeitnah agieren, damit er nicht aufgrund von Zeitablaufs Gefahr läuft, seiner Ansprüche verlustig zu werden.
8 Sa 764/13
8 Sa 764/13
8 Sa 764/13