LAG Düsseldorf: Überlässt eine gemeinnützige Gesellschaft ohne entsprechende Erlaubnis Arbeitnehmer, so besteht das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

Das LAG Düsseldorf hat am 26.07.2012 entschieden (AZ. 15 Sa 336/12 u.a.), dass eine mit der Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigte gemeinnützige Gesellschaft, die einem Jobcenter im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge Arbeitnehmer überließ, seit Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bedurfte.Erfolgte die Arbeitnehmerüberlassung ohne solche behördliche Erlaubnis, so ist der Überlassungsvertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam und es wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher (hier: Jobcenter) und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Das LAG Düsseldorf wies die gegen die Entleihfirma gerichteten Klagen auf unbefristete Weiterbeschäftigung ab, weil aus vorgenannten Gründen überhaupt kein Arbeitsverhältnis zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und dem Entleihunternehmen bestand. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ es allerdings die Revision zum BAG zu.

Aktenzeichen:

15 Sa 336/12 u.a.

15 Sa 336/12 u.a.