LAG Düsseldorf: Wahrung der Schriftform beim Aufhebungsvertrag
Eine Firma bot ihrem Mitarbeiter im Vorfeld eines Personalabbaues nach Durchführung einer Sozialauswahl den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bezüglich des bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft an. Sie sandte ihm die Vertragsentwürfe in dreifacher Ausfertigung zu und bat ihn darum, den Vertrag zu unterschreiben und in dreifacher Ausfertigung zurück zu senden. Der Mitarbeiter unterzeichnete das Vertragsoriginal und sandte dem Arbeitgeber lediglich eine Faxkopie dieses Vertrages zu. Eine Rücksendung des unterzeichneten Originalvertrages unterblieb. Der Arbeitnehmer verlangt nunmehr die Weiterbeschäftigung. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl sei rechtswidrig.
Das Landearbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgelöst worden, weil die rückgesandte Telefaxkopie nicht der Schriftform des § 623 BGB entspreche. Der Mitarbeiter dürfe sich auf die fehlende Schriftform berufen. Treu und Glauben stünden dem nicht entgegen, weil er nicht absichtlich gegen diese Formvorschrift verstoßen habe.
LAG Düsseldorf vom 29.11.2005, Az. 16 Sa 1030/05