LAG Frankfurt: Enfernung vertraulicher Informationen aus Personalakte
Ein Mitarbeiter war seit mehreren Jahren alkoholkrank. Er beantragte deshalb die Durchführung einer Kur. Nachdem diese bewilligt worden war, offenbarte er dem Arbeitgeber seine Krankheit und bat dabei um vertrauliche Behandlung. Der Arbeitgeber zeigte Verständnis, hielt jedoch in der Personalakte insbesondere fest, dass sich der Mitarbeiter einer stationären Therapie unterzogen und die Teilnehme an einer Selbsthilfegruppe zugesichert habe und dass er sich an die mit dem Vorgesetzten, der Suchtberatung und der Arbeitsmedizin getroffenen Vereinbarungen halten müsse. Der Arbeitnehmer verlangte, dass dieser Inhalt aus der Personalakte entfernt wird.
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Durch die Eintragungen werde sein Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, weil der Arbeitgeber bei einem Suchtkranken ein schützenswertes Interesse an einer Dokumentation über den Krankheitsverlauf und die Durchführung der Therapie habe. Allerdings müsse der Arbeitgeber die betreffenden Unterlagen innerhalb der Personalakte in einem verschlossenen Umschlag verwahren. Lediglich der Leiter der Personabteilung bzw. dessen Stellvertreter dürften zum Öffnen dieses Umschlages befugt sein. (Hessisches LAG vom 15.11.2005, Az. 15 Sa 1235/04)