LAG Hamm: Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldetem Unfall
Ein Arbeitnehmer war als Hausmeister beschäftigt. Als er mit seinem Motorrad über die Autobahn fuhr, bemerkte er zu spät, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug verkehrsbedingt bremsen musste. Er fuhr auf diesen PKW auf und erlitt dabei einen Handbruch. Infolgedessen war für die nachfolgenden zehn bis zwölf Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlte die Entgeltfortzahlung nur für etwa zwei Wochen, weil der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt habe. Der Arbeitnehmer verlangt demgegenüber die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass er aufgrund des selbst verschuldeten Unfalls arbeitsunfähig geworden sei. Dies setzte nämlich voraus, dass er vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig bzw. besonders leichtfertig gehandelt habe. Allein aus der Tatsache, dass er das Abbremsen des vorangegangen Fahrzeugs zu spät bemerkt habe, ergebe sich noch keine grobe Fahrlässigkeit. Nach den Feststellungen des Gerichtes könne nicht nachgewiesen werden, dass der Arbeitnehmer wegen viel zu hoher Geschwindigkeit aufgefahren sei. (LAG Hamm vom 13.04.2005, Az. 18 Sa 1320/04)