LAG Hamm: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit
Eine Maschinenarbeiterin wurde zunächst für zwei Monate während einer orthopädischen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben und erhielt von ihrem Arbeitgeber für sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Am nachfolgenden Tag stellte sich heraus, dass sie immer noch nicht die Arbeit wieder aufnehmen konnte. Der aufgesuchte Facharzt stellte erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form einer sogenannten Erstbescheinigung aus. Gleichwohl leistete der Arbeitgeber für die Folgezeit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Das Landesarbeitsgericht Hamm schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage der Maschinenarbeiterin auf Fortsetzung der Entgeltfortzahlung ab. Dieser Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG entstehe nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruhe. Dies sei nach den Feststellungen des Gerichtes jedoch nicht der Fall, weil die Folgeerkrankung trotz der anderslautenden Symptome auf der gleichen Grunderkrankung wie die vorhergehende Krankheit beruhe. Von daher spiele es keine Rolle, dass nunmehr die Mitarbeiterin nach ihren Angaben nicht mehr unter einem Bandscheibenleiden, sondern unter Verspannungen der Schulter leide. (LAG Hamm vom 18.01.2006, Az. 18 Sa 1418/05)